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Denkmalschutz-Plakette auf rotem Mauerwerk

Denkmalschutz: Was muss ich beachten?

Kulturerbe

Als Kulturerbe gelten alle immateriellen und materiellen Kulturgüter, die aus der Vergangenheit stammen, für die Gegenwart bedeutend sind und für die Zukunft erhalten werden. Dabei ist es für die Wertigkeit unerheblich, ob es sich um ein regionales Kulturerbe handelt oder die Gesellschaft länderübergreifend beeinflusst. Ob besondere Bräuche, Traditionen, Gebäude oder Kulturlandschaften: Sie alle entstammen der Schöpfungs- und Schaffenskraft unserer Vorfahren. All diese Kulturgüter erhielten im Verlauf der Jahrhunderte eine historische, gesellschaftliche, künstlerische und wissenschaftliche Bedeutung. Neben dem ideellen Wert für die Bevölkerung ist der wirtschaftliche Wert des Kulturerbes nicht zu unterschätzen. Dies gilt vor allem für das architektonische Kulturerbe mit seinem Einfluss auf den Tourismus.

DENKMALGESCHÜTZTE GEBÄUDE IN OSTBELGIEN

Ostbelgien ist aktuell stolzer Bewahrer von etwa 200 denkmalgeschützten Gebäuden. Darunter die Kapelle Wiesenbach als ältestes Bauwerk Ostbelgiens. Sie wurde im 9. Jahrhundert errichtet und diente einst laut Überlieferungen als jährlicher Treffpunkt der Gerichtsherren. Dabei ist es nicht immer das einzelne Bauwerk, das den Betrachter in seinen Bann zieht. Oft ist es die Komposition aus mehreren Gebäuden, die beispielsweise als historische Altstadt die Geheimnisse der Vergangenheit präsentieren. Frei nach Aristoteles “Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile“.

Denkmalschutz als besondere Auszeichnung für ein Gebäude

Obwohl viele Immobilienbesitzer den Besitz und Erhalt eines denkmalgeschützten Gebäudes oft als Erschwernis betrachten, ist dieser Titel für das Gebäude wie eine Auszeichnung. Denn dieses kulturell relevante Gebäude verdient es, für die Nachwelt erhalten zu werden. Um jedoch diesen Titel zu erhalten, ist ein Antrag auf Unterschutzstellung erforderlich, dem der Fachminister unter folgenden Voraussetzungen zustimmt.

  • Am Erhalt besteht ein öffentliches Interesse.
  • Das Gebäude nimmt in der Historie einer Stadt oder eines Bezirks eine wichtige Rolle ein.

Erfüllt Ihre Immobilie diese grundlegenden Voraussetzungen, können Sie eine Unterschutzstellung vorschlagen.

Die Unterschutzstellung vom Vorschlag bis zur Genehmigung

Der erste Schritt ist der Vorschlag, das Bauwerk vorläufig unter Schutz zu stellen.

Diesen können nicht nur der Eigentümer, sondern auch andere Personen oder Institutionen einreichen. Dazu zählen der Fachminister, das zuständige Gemeindekollegium oder die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission (KDLK). Ansprechpartner und Entscheider ist für Ostbelgien die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. In Deutschland ist die Denkmalschutzbehörde der zuständige Ansprechpartner.

Nachdem alle erforderlichen Formulare eingereicht wurden, erfolgt innerhalb von zwölf Monaten die Entscheidung zur vorläufigen Unterschutzstellung durch den zuständigen Fachminister. Die endgültige Feststellung nimmt bis zu einem weiteren Jahr in Anspruch.

Berücksichtigen Sie, dass unter Umständen nur ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz gestellt wird. Dies kann nur die Fassade, das Dach oder ein anderes Einzelelement sein.

Denkmalschutzbehörde als Bewahrer des architektonischen Kulturerbes

In Deutschland ist die Untere Denkmalbehörde für die Unterschutzstellung und der Überwachung der damit verbundenen Verpflichtungen zuständig. In Ostbelgien übernimmt diese Aufgabe der Fachminister in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen für Kultur sowie Infrastruktur. Ein wichtiges Ziel der ostbelgischen oder deutschen Denkmalschutzbehörde, ist die Sensibilisierung der Bürger hinsichtlich der kulturellen Bedeutung von Immobilien. Auf die Bedürfnisse von Immobilienbesitzer abgestimmte Maßnahmen sollen diese motivieren, ihr architektonisches Kulturgut zu schützen und damit zu bewahren. Neben der umfangreichen Beratung zu den Sanierungsmöglichkeiten bilden finanzielle Förderungen einen zusätzlichen Anreiz zum Erhalt dieser Kulturgüter.

Das eigene Zuhause unter Denkmalschutz

Als Eigentümer eines denkmalgeschützten Objekts sind Sie in einer Liste für denkmalgeschützte Objekte eingetragen. Mit diesem Eintrag übernehmen Sie verschiedene Aufgaben und Pflichten nach dem in der belgischen Verfassung verankerten Motto “Eigentum verpflichtet”.

Zusammengefasst übernimmt der Besitzer drei grundlegende Aufgaben.

WEITERE INFORMATIONEN

Im Falle einer Vermietung informiert der Eigentümer die Bewohner per Einschreiben, dass es sich um ein geschütztes Objekt handelt und bescheinigt dies durch eine Kopie des Erlasses.

ERHALTUNG

Zu den wichtigsten Eigentümerpflichten zählt der Erhalt der Originalsubstanz. Dazu zählt vor allem das Durchführen regelmäßiger Unterhaltsarbeiten. Diese Vorgabe bedeutet jedoch nicht den Erhalt in musealer Form. Vielmehr sollen die Gebäude aktiv bewohnt und entsprechend der Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz saniert und renoviert werden.

Veränderungsarbeiten sind genehmigungspflichtig

Jede bauliche Veränderung und die damit verbundenen Arbeiten an einem denkmalgeschützten Objekt sind genehmigungspflichtig. Dies betrifft nicht nur das Gebäude selbst, sondern alle Objekte innerhalb des definierten Schutzbereichs. So unterliegt beispielsweise die gemauerte romantische Gartenlaube im Garten eines denkmalgeschützten Objekts nicht dem Denkmalschutz, befindet sich jedoch innerhalb des Schutzbereichs.

Plant der Eigentümer eine komplette oder teilweise Nutzungsänderung, indem beispielsweise ein Wohnhaus zukünftig als Gewerbeimmobilie genutzt wird, erfordert dies ebenfalls die entsprechende Genehmigung.

Denkmalgenehmigung  für bauliche Veränderungen

Vor dem Beginn der Sanierung oder des Umbau seines vorläufig oder endgültig denkmalgeschützten Gebäudes benötigen Sie eine Denkmalgenehmigung. Den Antrag reichen Sie beim Ministerium für Kultur der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. In Deutschland stellen Sie den Antrag bei der Denkmalschutzbehörde der Gemeinde oder des Kreises.

Für Immobilien, die in Ostbelgien unter Denkmalschutz stehen, benötigen für folgende Arbeiten die Denkmalgenehmigung.

  • Bauliche Veränderungsarbeiten
  • Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
  • Veränderungsarbeiten an Gebäuden und Freiflächen innerhalb des Schutzbereichs
  • Anbringen von Werbevorrichtungen, Firmenzeichen oder Beleuchtungen am Objekt sowie innerhalb des Schutzbereichs

Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert Sie ausführlich darüber, ob die geplanten Maßnahmen eine Denkmalgenehmigung erfordern. Daher ist es sinnvoll, sich im ersten Schritt an die Wohnortbehörde zu wenden und erst dann den Antrag beim Ministerium einzureichen.

Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden oft eingeschränkt

Erhalt und Pflege eines denkmalgeschützten Hauses sind grundsätzlich mit höheren Kosten als üblich verbunden. Dies liegt vor allem an den teilweise nicht im Vorfeld kalkulierbaren Überraschungen wie der Zustand der Holzkonstruktion eines Fachwerkhauses, der erst nach dem Freilegen in vollem Umfang ersichtlich wird. Aber auch der Einsatz alter Techniken wie das Auftragen von Lehmputz oder spezielle Maßnahmen zum Erhalt von Fachwerk wirken sich auf die Höhe der Kosten aus. Unterschiedliche Fördermaßnahmen in Form von Steuervergünstigungen und Zuschüssen erleichtern die Investition in Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten.

Oft sind Kompromisse erforderlich. Denn Sanierungsarbeiten dürfen weder die Aussagekraft noch die Struktur des denkmalgeschützten Gebäudes beeinträchtigen. Die Fassade eines Fachwerkhauses oder einer mit Stuck verzierten Immobilie darf keinesfalls durch eine Dämmung und Putz verhängt werden. Der Stil der Fenster muss mit dem Original ident sein. Moderne Baustoffe wie Silikon zum Abdichten kommen oft äußerst sparsam zum Einsatz, um Schimmelbefall zu vermeiden. Sogar die geplante Änderung der Raumaufteilung oder das Versetzen tragender Elemente ist unter Umständen mehr oder weniger eingeschränkt. Planen Sie den Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie? Dann informieren Sie sich bereits im Vorfeld, ob Sie ihre geplanten Maß- nahmen realisieren können oder inwiefern Sie aus Liebe zum Objekt Kompromisse schließen müssen.

Welche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sind erlaubt?

Welche Sanierungsmaßnahmen Sie tatsächlich umsetzen können, hängt von zahlreichen Kriterien ab. In der Regel betrachten die Experten des Ministeriums jedes Projekt individuell. Denn Umbauarbeiten dürfen sich keinesfalls nachteilig auf das geschützte Objekt auswirken. Durch die Individualität der einzelnen Einflussfaktoren ist es beinahe unmöglich, ohne Wissen über die Situation vor Ort Aussagen über erlaubte und nicht erlaubte Arbeiten zu treffen. Dies gilt für Sanierungsmaßnahmen im Inneren des Gebäudes gleichermaßen wie im Außenbereich. Für eine objektive Entscheidung bedient sich der Minister verschiedener Gutachten. Diese liefern die Gemeinde und ein für vier Jahre gewähltes Beratungsgremium aus Architekten, Kunsthistorikern, Steinmetzen und Denkmalschutzpflegern. Auf diese Weise erhält der Minister eine aussagekräftige Bewertung als Entscheidungsgrundlage.

An diesen beiden Punkten orientieren sich die Gutachter bevorzugt.

  • Wird die historische Bausubstanz ausreichend geschont.
  • Bleibt das historische Erscheinungsbild des Objekts unbeeinträchtigt.

Sprechen Sie alle Eingriffe und Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld mit den verantwortlichen Ansprechpartnern ab. Legen Sie Pläne, Fotos des aktuellen Zustands sowie Angebote von Handwerkern vor. Denn trotz der zum Teil hohen Anforderungen an den Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie sind Sanierungsmaßnahmen unverzichtbar. Sie zählen zu den wichtigsten Aufgaben und Pflichten des Besitzers, um das architektonisch kulturelle Erbe bewahren. Allerdings sind oft Kompromisse erforderlich.

Denkmalschutz und Energieeffizienz schließen einander nicht aus

Jüngere Gebäude müssen die in der Energieeinsparverordnung definierten Mindeststandards erfüllen. Für denkmalgeschützte Gebäude gelten diese Werte jedoch nicht. Die Alternative dazu ist der Energieausweis für denkmalgeschützte Häuser, der sich positiv auf den Gebäudewert auswirkt.

Denn trotz des hohen Alters und der einschränkenden Vorgaben ist eine energetische Sanierung dieser Objekte bis zu einem gewissen Grad möglich. Kompetente und darauf spezialisierte Anbieter liefern diesbezüglich interessante Lösungsansätze. Dazu zählt die Nutzung erneuerbarer Energien in Form von Solar- oder Photovoltaikanlagen. Die Dachdämmung und der Austausch der Fenster in Kombination mit modernen Lüftungsanlagen leisten ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur energetischen Sanierung. Moderne Lüftungssysteme führen zuverlässig die Feuchtigkeit ab und schützen die Gebäudekonstruktion vor Schäden.

Vorteile einer umfassenden energetischen Sanierung eines denkmalgeschützten Hauses.

  • Höherer Wohnkomfort
  • Nebenkosten reduzieren sich
  • Längere Sanierungszyklen
  • Sanierungskosten und Fördermöglichkeiten

Es ist kein Geheimnis, dass die Sanierung denkmalgeschützter Häuser mit einem teils hohen finanziellen Aufwand verbunden ist. Erwerben Sie beispielsweise ein nicht modernisiertes Gebäude aus den 1930er-Jahren, liegen die Sanierungskosten bei ungefähr 50 Prozent des Kaufpreises. Für den Eigentümer, der zum dauerhaften Erhalt des Gebäudes verpflichtet ist, ist dies eine enorme finanzielle Belastung. Spezielle Fördermöglichkeiten und Steuervorteile mildern diese ab.

Was in Deutschland als KfW-Förderung zum Tragen kommt, bietet die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens als Zuschüsse an.

Unterhaltszuschuss

Seit 1. April 2018 gibt es Zuschüsse für Unterhaltsarbeiten in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Kosten bis zu maximal 22.000 Euro Zuschussbetrag.

Restaurierungszuschuss

Alle zwei Jahre können Privatpersonen und juristische Personen einen Zuschuss für dringend erforderliche Restaurierungen beantragen.

Steuerermäßigung

Besitzer eines geschützten Objekts beantragen bei der Wallonischen Regierung Steuerermäßigungen für Unterhalts- und Restaurierungsarbeiten. Die Zuschüsse der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens werden durch Prämien und weitere Zuschüsse der Provinz, der Gemeinde und der Wallonischen Region ergänzt.

La Maison Blanche, Lontzen Fassade aus Fachwerk und Mauerstein Haus Mefferdatis, Eupen